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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 2 StR 380/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 380/01

vom

26. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz vom 25. September 2001 lag vor und war Gegenstand der Beratung.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Es kann dahinstehen, ob der Tatrichter bei dem versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Sch. rechtsfehlerfrei das weitere Mordmerkmal "Heimtücke" angenommen hat, oder ob die Umstände nahelegten, die Arglosigkeit des Opfers zu verneinen. Bei der Begründung der lebenslangen Einzelstrafe für diese Tat hat das Landgericht das Vorliegen zweier Mordmerkmale nicht strafschärfend gewertet. Bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat das Landgericht die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 57 b StGB) und hierbei allerdings zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß bei der Tat zum Nachteil Sch. "zugleich zwei Mordmerkmale erfüllt waren." Der Senat schließt jedoch im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren erheblichen Taten (u.a. vollendeter Mord ebenfalls mit lebenslanger Freiheitsstrafe, versuchter Totschlag, Geiselnahme) aus, daß der Tatrichter ohne diese Erwähnung die besondere Schwere der Schuld verneint hätte. Ein derartiges Ergebnis hätte sich im vorliegenden Fall ohnehin nach unten von der Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.



Ende der Entscheidung

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