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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: 2 StR 380/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 1 | |
StPO § 400 | |
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. November 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, denn diese hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Im Hinblick auf § 400 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (st. Rspr. BGH NStZ 1999, 259; Beschlüsse des Senats vom 26. März 2003 - 2 StR 35/03 und vom 21. Januar 2004 - 2 StR 468/03). Ein Revisionsantrag ist hier nicht gestellt, die Sachrüge nicht ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Daher liegt - ungeachtet der Anklage wegen versuchten Mordes - ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), hier nicht vor, denn es besteht die Möglichkeit, daß mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt R. beizuordnen, ist gegenstandslos, denn dessen Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO durch das Landgericht am 13. Januar 2004 wirkt für die Revisionsinstanz fort (BGH NStZ 2000, 552).
Ende der Entscheidung
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