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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.1998
Aktenzeichen: 2 StR 381/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1
StGB § 46 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 381/98

vom

4. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1998 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 13. Mai 1998 im Strafausspruch aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls oder Hehlerei zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten enthält. In den Urteilsgründen, welche die Feststellungen zu den Taten, die Beweiswürdigung, die Rechtsfolgenbestimmung und eine kurze Mitteilung der Vorstrafen weitgehend miteinander verknüpfen, ist zur Person und zum Werdegang lediglich ausgeführt, dem Angeklagten sei es trotz zahlreicher Hilfsangebote nie gelungen, eine halbwegs vernünftige Lebensperspektive zu entwickeln. Er habe sich aus der wenig erfreulichen Familie in den Schoß einer 16 Jahre älteren Freundin geflüchtet. Das reicht gerade bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe nicht aus (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 - Strafzumessung 9, 10, 12; StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 15).

Ende der Entscheidung

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