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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: 2 StR 383/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 28. Oktober 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 2009

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt ist,

b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg, während der Schuldspruch und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweisen. Der Senat hat allerdings die rechtlich zutreffende Bezeichnung der Straftat als besonders schwere Vergewaltigung in die Urteilsformel aufgenommen.

1. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hatte das Tatopfer, Frau V., im Juli 2008 kennen gelernt und sie in der Folgezeit regelmäßig angerufen, unangekündigt besucht und bisweilen auf der Straße verfolgt, obwohl Frau V. ihm gesagt hatte, dass mehr als eine Freundschaft für sie nicht in Frage komme und er aufhören solle, sie zu belästigen. Am Sonntag, dem 31. August 2008 suchte der Angeklagte den Gottesdienst auf, um Frau V. dort zu treffen. Bei einer anschließenden Gemeindefeier umsorgte er sie. Frau V. forderte ihn auf, keinen Alkohol mehr zu trinken, worüber er sich ärgerte. Der Angeklagte überredete Frau V., die mit dem Bus nach Hause fahren wollte, ein Stück mit ihm zu Fuß zu gehen. Auf dem Weg stieß er die sich wehrende Frau in Brombeerbüsche, zog ihr den Schlüpfer aus und führte zwei Finger in ihre Scheide ein, wobei er ein Küchenmesser griffbereit hatte, worauf er die Geschädigte hinwies. Als mehrere Personen den Weg entlang kamen, gelang es der Geschädigten zu fliehen.

Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte neben einer leichten Intelligenzminderung unter einer hirnorganisch bedingten Persönlichkeitsstörung leide, die als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei. Aufgrund dieser Störung, die durch eine leichtgradige Alkoholisierung verstärkt gewesen sei, sei er bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Auch ergebe eine Gesamtwürdigung, dass infolge seines Zustands weitere Sexualdelikte vom Angeklagten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

2. Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit begegnen durchgreifenden Bedenken. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen normative Geschichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (std. Rspr., vgl. BGHSt 49, 45, 53). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der sich während des Essens über die Geschädigte geärgert hatte und ob ihres Gesamtverhaltens frustriert war, sie überredet, ein Stück Weg zu Fuß nach Hause zu gehen. Das Messer führte er zuoberst in seiner unverschlossenen Reisetasche mit sich. Angesichts dieser Umstände, die für eine gewisse Vorplanung der Tat sprechen, hätte der Tatrichter im Einzelnen darlegen müssen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Frustration und das Rachebedürfnis des Angeklagten seine Fähigkeit in dem von § 21 StGB vorausgesetzten erheblichen Maß beeinträchtigt haben können, von einer Vergewaltigung Abstand zu nehmen. Auch hätte in diesem Zusammenhang das Nachtatverhalten, das das Landgericht selbst als Indiz gegen eine Aufhebung des Einsichts- und Steuerungsvermögens anführt, erörtert werden müssen.

3. Durch die Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung ist der Angeklagte nicht beschwert.

Ende der Entscheidung

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