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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: 2 StR 388/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 404 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
21. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Februar 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe vier Jahre) und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit Körperverletzung (Einzelstrafe ebenfalls vier Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 1998 zu zahlen.
Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten und damit unzulässigen Rüge der Verletzung formellen Rechts und der Sachrüge gegen den Strafausspruch und die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld; der Schuldspruch wird nicht angefochten. Der Beschwerdeführer beanstandet im wesentlichen die Ablehnung minder schwerer Fälle.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung des Tatrichters läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Nichtannahme minder schwerer Fälle ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter durfte sich bei der gegebenen Sachlage auf die Feststellung beschränken, daß die Annahme minder schwerer Fälle nicht in Betracht kam. Ein Antrag hierzu war in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausführungen zur Verneinung eines minder schweren Falles nur dann erforderlich, wenn der Sachverhalt die Annahme eines minder schweren Falles nahelegt oder sonst eine Erörterung in den Urteilsgründen als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1 m.w.N.; Kalf NJW 1996, 447, 449).
Im vorliegenden Fall lag die Annahme minder schwerer Fälle nicht nahe, wovon der Generalbundesanwalt für die zweite Tat, in der mehrere Delikte tateinheitlich begangen wurden, ebenfalls ausgeht. Dies gilt aber auch für die erste Tat. Hierbei war neben Tat und Täterpersönlichkeit insbesondere zu sehen, daß die zweite - kriminologisch verknüpfte - Tat Rückschlüsse auf die kriminelle Energie des Angeklagten auch bei Begehung der ersten Tat zuläßt und schon deshalb nichts zur Annahme eines minder schweren Falles drängte. Der Tatrichter hat alle wesentlichen - von der Revision und dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nur anders gewichteten - Strafzumessungsumstände angeführt. Seine Wertung, daß diese Gesichtspunkte nicht nur nicht zur Bejahung minder schwerer Fälle führen, sondern minder schwere Fälle nicht derart in Betracht kamen, daß dies ausführlicher Begründung bedurft hätte, ist vom Revisionsgericht rechtlich hier nicht zu beanstanden.
Auch die Adhäsionsentscheidung weist keinen Rechtsfehler auf; insbesondere genügen die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigter (vgl. Senatsurteil vom 21. August 1996 in BGHR StPO § 404 Abs. 1 - Entscheidung 5).
Ende der Entscheidung
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