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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2000
Aktenzeichen: 2 StR 389/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 338 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 389/00

vom

22. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und Tatmitteln angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand, weil die versuchte Durchfuhr im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unselbständiger Teilakt aufgeht (vgl. BGHSt 31, 374, 379).

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine geringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatgeschehens unverändert bleibt.

Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO geltend macht, er sei durch die Anklageerhebung mit dem Familiennamen "O. " statt R. seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, verweist der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts auf das Senatsurteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 495/83 (NStZ 1984, 181).



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