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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 39/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1998 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei Monate sowie ein Jahr und sechs Monate).
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalt das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte auf Grund der Vorfälle im Juni/Juli 1997 wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (II 1 der Urteilsgründe). Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der Einzelfreiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann ausschließen, daß die wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten von der entfallenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist, zumal das Vorgehen des Angeklagten auch den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt hat (ständige Rechtsprechung vgl. BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361; 31, 145, 147 f; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 4; vgl. auch BGH NStZ 1994, 290).
Ende der Entscheidung
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