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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 2 StR 390/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin G. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. B. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 15. April 2002 Rechtsanwältin Dr. B. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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