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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 2 StR 391/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 56b | |
StGB § 56f Abs. 3 | |
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 56f Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Juli 2002 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen, die im Rahmen der für die einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 17. Juli 2001 (Az.: 1630 Js 40355/00) gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, unterblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Kassel vom 17. Juli 2001 (Az.: 1630 Js 40355/00) zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Durch das genannte Urteil des Amtsgerichts Kassel war gegen den Angeklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt worden. Ihm war nach § 56b StGB auferlegt worden, zweihundert Arbeitsstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung zu leisten, davon hatte er nach den Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt seiner Festnahme in dieser Sache achtundneunzig Arbeitsstunden geleistet. Da durch die rechtsfehlerfreie Einbeziehung dieser Sache in die Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB die ursprüngliche gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen ist, war gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56f Abs. 3 Satz 2, 56b StGB über die Anrechnung der erbrachten Leistungen zu entscheiden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378 f.). Daß das Landgericht diesen Umstand "entsprechend § 56f Abs. 3 StGB" bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd berücksichtigt hat, reicht nicht aus.
Ende der Entscheidung
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