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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 391/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Bedenken des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Annahme des Mordmerkmals der Habgier teilt der Senat nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und der Mittäter von vornherein entschlossen, das Tatopfer zu töten, um sich in den Besitz des von diesem verwahrten Bargelds zu bringen. Darauf, ob sie dieses Ziel auch ohne anschließende Tötung des Opfers durch (bloßen) Raub hätten erreichen können, kommt es für das Merkmal der Habgier nicht an. Dieses setzt nicht, wie die Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat, einen in dem vom Generalbundesanwalt angenommenen Sinn funktionalen Zusammenhang zwischen Tötung und Erlangung des Vermögensvorteils voraus. Entscheidend ist vielmehr die Motivation des Täters; nach dem festgestellten Tatplan war hier die Tötung des Opfers als (zur Verdeckung) notwendige Folge der beabsichtigten Beraubung von vornherein vorgesehen.
Ende der Entscheidung
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