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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 2 StR 393/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 52 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 30. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juni 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (lebenslange Freiheitsstrafe) und wegen Unterschlagung (ein Jahr Freiheitsstrafe) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
II.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte und das spätere Opfer W. hatten eine freundschaftliche Beziehung. Der deutlich ältere, homosexuell veranlagte, W. kümmerte sich um den teilweise wohnsitzlosen Angeklagten, der W. als seinen "Ziehvater" bezeichnete. Da der Angeklagte ausschließlich heterosexuell veranlagt ist, wurde zwischen ihnen klargestellt, dass eine homosexuelle Beziehung nicht in Betracht komme. Als der Angeklagte Ende Oktober 2004 wieder einmal bei W. übernachtete, wachte er auf und bemerkte, dass W. mit seinem Mund an seinem Geschlechtsteil war. W. entschuldigte sich sofort und später auch in mehreren Gesprächen. Der Angeklagte nahm die Entschuldigung an. Gleichwohl reichte ihm die Entschuldigung des W. nicht aus. Er wollte sich für die Misshandlung rächen. Aus seiner Sicht konnte diese nur dadurch ausgeglichen werden, dass er W. tötete. Er fasste daher aus Rache und Hass den Entschluss, W. zu töten.
Nachdem er zunächst am 6. November 2004 W. mit einem Messer töten wollte, von diesem Plan dann aber Abstand nahm, als er einen Zeugen in der Wohnung des W. vorfand, beschloss er daraufhin W. an seinem (des Angeklagten) Geburtstag zu töten. Er wollte sich damit "sein schönstes Geburtstagsgeschenk" machen. Bei dem Gedanken an die Rache durch die Tötung des W. empfand er Freude. Am 10. November 2004 nahm er aus einer frei zugänglichen Scheune eine große und schwere Axt, deren Schlagkraft er ausprobierte. Zu Hause erhielt er eine SMS von W., in der dieser ihm zum Geburtstag gratulierte. Dies empfand der Angeklagte als eine weitere tiefe Kränkung, da W. nach seiner Auffassung hierdurch zeigte, dass er das Unrecht des Missbrauchs nicht erkannt hatte. Der Angeklagte besuchte W., wobei er die Axt unsichtbar unter der Jacke bei sich führte. Beide tranken in der Küche Kaffee, wobei sich W. erneut für sein Verhalten entschuldigte. Sie begaben sich dann ins Wohnzimmer und der Angeklagte bat W., sich mit dem Gesicht zu einer Schrankwand hinzustellen und die Augen zu schließen, er habe noch eine Überraschung für ihn.
Als das Opfer die Augen geschlossen hatte, nahm der Angeklagte die Axt unter seiner Jacke hervor und schlug mit der scharfkantigen Seite der Axt dreimal in Tötungsabsicht auf den Hinterkopf des Tatopfers ein. Dabei trennte er auch einen Teil des Fingers des Tatopfers ab, als dieses seinen Arm reflexartig in Richtung Hinterkopf hob, um sich zu schützen. Das Opfer sackte daraufhin zu Boden und blieb auf dem Rücken liegen. Es legte seinen Arm auf das Gesicht, um sich vor weiteren Schlägen des Angeklagten zu schützen. Dieser ging um sein Opfer herum und schob einen Stuhl beiseite, um für die weiteren Schläge eine bessere Schlagposition einnehmen zu können. Auch legte er den Arm des Opfers von dessen Gesicht weg. Sodann schlug er mit der scharfkantigen Seite der Axt zunächst in den Bereich der Nasenwurzel quer zum Gesicht. Anschließend führte er einen weiteren Schlag in den Mundbereich des Opfers ebenfalls quer zum Gesicht aus. Durch die Schläge mit der Axt kam es zu schwersten Verletzungen des W. . Er verlor große Mengen Blut und begann das Blut einzuatmen. Auf Grund eines Blutmangelschocks trat der Tod in der Folgezeit ein. Der Zeitpunkt des Todes konnte nicht genau festgestellt werden. Das Opfer kann im Zustand der Bewusstlosigkeit noch bis zu 30 Minuten überlebt haben.
Nach der Tat begab sich der Angeklagte in das Badezimmer und legte die Axt in das Waschbecken. Er hielt sich noch etwa weitere 45 Minuten in der Wohnung des Opfers auf. Hierbei setzte er sich in die Küche, trank Kaffee und rauchte Zigaretten. Um 6.52 Uhr, nach den tödlichen Schlägen, rief er seine Freundin D. an und teilte ihr mit, dass er zu ihr kommen werde. Um 7.01 Uhr rief er die Zeugin We., die Ehefrau des Arbeitgebers des W., an und teilte dieser mit, W. könne wegen eines Hexenschusses an diesem Tag nicht bei der Arbeit erscheinen. Er habe W. in das Krankenhaus gebracht. Grund dieses Anrufes war, dass er die Entdeckung der Tat so lange wie möglich verhindern wollte. Dann nahm er auf Grund eines jetzt gefassten Entschlusses das Handy mit Ladekabel, die Wohnungs- und Fahrzeugschlüssel sowie einen goldenen Ring des Opfers an sich. Hierbei konnte nicht festgestellt werden, ob das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch lebte oder bereits tot war. Bevor er die Wohnung verließ, drehte er die Heizung im Wohnzimmer herunter, um den zu erwartenden Leichengeruch möglichst lange zu verhindern. Sodann verließ er mit dem PKW des W., der vor dem Haus geparkt war, den Tatort.
III.
Das Landgericht hat die Mordmerkmale "Heimtücke" und "niedrige Beweggründe" bejaht. Es hat Unterschlagung und nicht Diebstahl angenommen, "da sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließ, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tat noch lebte". Das Landgericht ist insoweit von Tatmehrheit ausgegangen, da der Angeklagte "den Entschluss zur Mitnahme der Sachen erst fasste, nachdem er die Schläge auf den Kopf seines Opfers ausgeführt hatte" (UA S. 39).
IV.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen Mordes und wegen Unterschlagung weist keinen Rechtsfehler auf. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch die Bejahung von Tatmehrheit rechtsfehlerfrei erfolgt.
Im vorliegenden Fall war keine erneute Anwendung des Zweifelssatzes geboten mit der Folge, dass Tateinheit anzunehmen wäre.
Der Tatrichter ist hier ausweislich der Urteilsausführungen (glaubhafte Einlassung des Angeklagten UA S. 24) davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte erst nach den tödlichen Schlägen den Wegnahmeentschluss fasste (UA S. 39); für die Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum.
Im vorliegenden Fall war nur unklar, ob das Opfer bei der Wegnahme bereits tot war oder nicht. In beiden Sachverhaltsalternativen ist jedoch Tatmehrheit gegeben.
Tateinheit zwischen Mord und Unterschlagung gemäß § 52 Abs. 1 StGB liegt nicht vor, da nicht dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt hat. Die tödlichen Schläge sind nicht dieselbe Handlung wie die Wegnahme der Gegenstände. Dass der Eintritt des Todes möglicherweise mit der Wegnahme zeitlich zusammenfiel, führt nicht zur Annahme derselben Handlung. Es liegt keine - auch keine teilweise - Identität der Ausführungshandlungen vor (vgl. auch BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 25).
Auch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit verbot sich im vorliegenden Fall. Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden und zwischen ihnen ein derart unmittelbar räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint. Abgesehen davon, dass hier ein entsprechendes subjektives Element nicht erkennbar ist (BGH bei Holtz MDR 1986, 622), stehen die fehlerfrei getroffenen Feststellungen auch der Annahme entgegen, dass das Handeln des Angeklagten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint. Nach der Tötungshandlung war eine deutliche Zäsur eingetreten. Der Angeklagte hielt sich noch längere Zeit in der Wohnung auf, trank in der Küche Kaffee und rauchte mehrere Zigaretten. Anschließend führte er in zeitlichem Abstand von neun Minuten Telefonate. Erst dann kam es zu dem Wegnahmeentschluss und der Wegnahmehandlung. Die Annahme natürlicher Handlungseinheit schied daher aus.
V.
Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch bezüglich der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei gewertet, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale erfüllt hat und die Tat in einer über die ledigliche Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden - objektiv an das Mordmerkmal grausam heranreichenden - Weise begangen hat. Es hat weiter berücksichtigt, dass er durch eine in Griechenland verbüßte mehrjährige Haftstrafe wegen Raubes nicht hinreichend beeindruckt war und in Tatmehrheit eine Unterschlagung begangen hat (vgl. § 57 b StGB). Zu Gunsten des Angeklagten wurde u.a. gesehen, dass die Tat ursprünglich durch den sexuellen Missbrauch durch das Opfer motiviert war. Die Kammer hat erwogen, ob dies der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld entgegenstehen könnte. Sie hat bei der Prüfung des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt (UA S. 36-38) warum dieser Umstand die Bejahung des Mordmerkmales nicht hindert. Wenn die Strafkammer dann in ihren Strafzumessungserwägungen (UA S. 43) Bezug nimmt auf die "bereits dargelegten Gründe, dass auch unter Berücksichtigung des Missbrauchs als ersten Anlass für den Entschluss den W. zu töten ein niedriger Beweggrund vorliegt" und "unter Gesamtwürdigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit die Schuld des Angeklagten für besonders schwerwiegend" erachtet, besorgt der Senat nicht, der Tatrichter habe schuldsteigernd solche Merkmale herangezogen, die überhaupt erst die Mordqualifikation ergeben, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Tatrichter hat vielmehr diesen Umstand erkennbar nur dahin geprüft, ob zu Gunsten des Angeklagten dieses Mordmerkmal weniger schwer wiegen könnte und hat dies in der Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei verneint.
Ende der Entscheidung
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