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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: 2 StR 393/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 a
StGB § 2 Abs. 6
StGB § 64
StGB § 64 Satz 2
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 393/07

vom 26. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB a.F.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt.

Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt:

"Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau Dr. K. davon aus, dass der Erfolg einer Behandlung der Suchtmittelabhängigkeit in einer Entziehungsanstalt aufgrund der Vorgeschichte und der Persönlichkeit des Angeklagten zwar fraglich, aber nicht von vornherein gänzlich aussichtslos ist" (UA S. 38).

Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91, 1). Dem entspricht auch § 64 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327); diese Regelung hat der Senat gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 6 StGB seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit verdeutlichen jedoch, dass der Tatrichter gleichwohl von einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg ausgegangen ist. Denn er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den ernsthaften Wunsch geäußert hat, sich einer Maßnahme gemäß § 64 StGB unterziehen zu wollen. Weiter hat er hervorgehoben, dass dem Angeklagten bewusst ist, "dass er diese Chance nutzen muss, um unter vollständiger Alkohol- und Drogenabstinenz seine Hepatitis C-Erkrankung zu heilen und ein Fortschreiten der lebensgefährlichen Leberzirrhose zu verhindern" (UA S. 38).

Letzterer Überlegung des Tatrichters kann der Senat auch sicher entnehmen, dass dieser bei der im Rahmen des § 67 Abs. 2 StGB n.F. zu treffenden Entscheidung sein Ermessen dahin ausgeübt hätte, dass hier nicht ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Denn der Tatrichter hat erkennbar im Auge gehabt, den Angeklagten zunächst heilen zu lassen.

Ende der Entscheidung

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