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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2003
Aktenzeichen: 2 StR 394/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 394/03

vom 14. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2003 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 9. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, wegen Betrugs in drei Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1999 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. September 1999, aus dem Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 13. April 2000 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. März 2003 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Ausspruch über die drei Gesamtstrafen hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt:

"Nach den tatrichterlichen Feststellungen lagen folgende Vorverurteilungen des Angeklagten wegen verschiedener Vermögens-, Steuer- und Insolvenzdelikte vor:

Nachdem das Amtsgericht Köln zunächst am 17. Oktober 1997 auf eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen erkannt hatte, bezog wiederum das Amtsgericht Köln am 19. Juni 1998 diese Einzelstrafen in eine weitere Verurteilung ein und bildete hieraus eine (neue) Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu 60 DM. Ob diese Geldstrafe erledigt ist, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

Wegen zweier Betrugstaten (Tatzeiten: 26. September 1998 und 23. Oktober 1998) erkannte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler mit Strafbefehl vom 9. Februar 1999 auf eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu 30 DM. Im Zeitraum zwischen 1994 und dem 31. Januar 1997 hatte der Angeklagte 28 weitere Einzeltaten verübt, welche das Amtsgericht Köln am 18. Mai 1999 ahndete. Die Einzelstrafen aus diesem Urteil bezog das Landgericht Detmold in die Verurteilung vom 22. September 1999 wegen weiterer zwölf Einzeltaten, begangen zwischen Ende 1990 und 1992 ein, und bildete eine (derzeit verbüßte) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine - inzwischen bezahlte - Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu 30 DM. Dazu, ob auch die vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ausgesprochenen Geldstrafen vom Landgericht Detmold einbezogen (und mithin vom Angeklagten bezahlt) wurden, verhält sich das zu überprüfende Urteil nicht. Weiterhin verurteilte ihn das Amtsgericht Leverkusen am 13. April 2000 wegen eines Anfang November 1999 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Schließlich verhängte wiederum das Amtsgericht Köln am 17. März 2003 für vier zwischen dem Jahr 2000 und dem Dezember 2002 verwirklichte Straftaten gegen den Angeklagten ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten elf Taten datieren aus dem Zeitraum 24. Juni 1998 bis 4. Juni 1999. Die Strafkammer hat dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 9. Februar 1999 und dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1999 Zäsurwirkung beigemessen und drei Gesamtstrafen - von neun Monaten, zwei Jahren und zwei Jahren und drei Monaten - ausgesprochen. Die Gesamtstrafenbildung erweist sich jedoch als nicht frei von Rechtsfehlern.

Ein solcher liegt zunächst darin, daß das Urteil offen läßt, ob die vom Amtsgericht Köln festgesetzten Strafen für die offenbar vor dem 17. Oktober 1997 verübten Taten erledigt sind oder nicht. Denn im Falle einer Nichterledigung käme bereits der Verurteilung vom 17. Oktober 1997 eine Zäsurwirkung zu, so daß die Einzelstrafen für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten für die Gesamtstrafenbildung mit den verfahrensgegenständlichen Taten ausschieden.

Aber auch wenn man die Erledigung der vom Amtsgericht Köln am 17. Oktober 1997 und 19. Juni 1998 ausgesprochenen Geldstrafen unterstellt, hält die Gesamtstrafenbildung (...) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sofern insoweit noch keine Erledigung vorläge, hätte die Strafkammer zwar zutreffend der Verurteilung vom 9. Februar 1999 durch das Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler eine erste Zäsurwirkung beigemessen. In diesem Falle hätte die Kammer aber die Einzelstrafen für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Taten in diese (erste) Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Dies ist jedoch nicht nur hinsichtlich der noch nicht erledigten Einzelfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold (Tat 6, Tatzeit: März 1992), sondern auch in Bezug auf die vom Amtsgericht Köln am 18. Mai 1999 festgesetzten Freiheitsstrafen (Tatzeiten bis Anfang 1997) unterblieben. Entgegen der Ansicht der Kammer kam der letztgenannten Verurteilung damit auch keine Zäsurwirkung zu (anders wäre es, wenn die vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler verhängten Geldstrafen bereits bezahlt wären). Da für die Gesamtstrafenbildung nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern die materielle Rechtslage ausschlaggebend sein muß, geht die Zäsurwirkung von der ersten der Vorverurteilungen aus (vgl. BGHSt 32, 191, 193). Demnach konnte hier eine weitere Zäsur erst mit der Verurteilung durch das Amtsgericht Leverkusen am 13. April 2000 (Tatzeit: November 1999) eintreten. Da die weiteren von der Kammer abgeurteilten Taten vor diesem Zeitpunkt liegen, wäre diese Einzelstrafe (sofern nicht auch insofern Erledigung eingetreten ist) in die vorliegend zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Dies gilt ebenso für die zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 begangene, am 17. März 2003 vom Amtsgericht Köln abgeurteilte Tat zum Nachteil eines ungenannten Subunternehmens (Fall 2 jenes Urteils), weil insoweit zu Gunsten des Angeklagten von einer Gesamtstrafenfähigkeit auszugehen ist. Die vom Amtsgericht Köln in jenem Urteil ausgesprochenen weiteren Strafen waren demgegenüber - vorbehaltlich einer Erledigung der vom Amtsgericht Leverkusen ausgesprochenen Strafe - mit den vorliegenden Taten nicht gesamtstrafenfähig, so daß aus diesen noch eine gesonderte Gesamtstrafe festzusetzen wäre.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das dem Angeklagten auferlegte Strafübel bei fehlerfreier Gesamtstrafenbildung geringer ausgefallen wäre."

Dem schließt sich der Senat an.



Ende der Entscheidung

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