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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: 2 StR 395/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann ausschließen, daß die Einzelstrafen im Fall 6 (Tat vom 24. Februar 2001) auf der fehlerhaften Annahme einer Bandentat beruhen, weil das Landgericht zu Recht den zugrundegelegten Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe) gestützt hat.
Ende der Entscheidung
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