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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 2 StR 396/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Juni 2002, soweit es ihn betrifft,
a) im Einzelstrafausspruch im Fall II. A.16 der Urteilsgründe aufgehoben;
b) im Schuldspruch des genannten Urteils dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung in zwei Fällen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 27. April 2001 um 19.13 Uhr von einer unbekannten Person angerufen worden, die bei ihm 15 g Kokain und 10 g Heroin bestellte (Fall II. A.7. der Urteilsgründe). Um 19.17 Uhr hat der Angeklagte seinerseits bei dem Mitangeklagten Bo. angerufen und 15 g Kokain bestellt (Fall II. A.16. der Urteilsgründe). Das Landgericht hat jeweils einen Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen und für den Fall II. A.7. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, für den Fall II. A.16. eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs der Telefongespräche, die sich jeweils auf eine Liefermenge von 15 g Kokain bezogen, liegt es nahe, daß der Angeklagte bei dem Mitangeklagten das Rauschgift bestellt hat, um es seinerseits dem unbekannt gebliebenen Anrufer zu verkaufen. Zugunsten des Angeklagten, der zu den einzelnen Tatvorwürfen geschwiegen hat, war deshalb von nur einem Umsatzgeschäft auszugehen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert und den Einzelstrafausspruch im Fall II. A.16. von einem Jahr und acht Monaten aufgehoben. Die Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei Monaten kann angesichts der verbleibenden 16 Einzelstrafen von insgesamt über 25 Jahren bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne die aufgehobene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.
Ende der Entscheidung
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