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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2009
Aktenzeichen: 2 StR 398/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 177 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 23. Oktober 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte L. der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Angeklagte P. der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig ist.

§ 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Angeklagten, die auf die Verabreichung einer bewusstseinstrübenden Substanz als denkbare Ursache für eine mögliche Bewusstlosigkeit des Opfers rechtzeitig hingewiesen worden sind, anders als geschehen hätten verteidigen können.

Einer Aufhebung der Strafaussprüche bedarf es nicht. Der Senat kann schon angesichts der sich aus § 177 Abs. 3 StPO ergebenden Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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