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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2003
Aktenzeichen: 2 StR 399/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 399/03

vom 21. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

1. Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs in den Fällen III, 2, 4, 5, 8 und 9 von Tatmehrheit zu Tateinheit besteht im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellte Mitwirkung des Angeklagten in jedem dieser Einzelfälle kein Anlaß. Der Verwerfung der Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO steht das nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).

2. Die angerechnete Freiheitsentziehung in Monaco hat der Angeklagte im Jahr 2002 und nicht 1998 erlitten.



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