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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2000
Aktenzeichen: 2 StR 4/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 250 Abs. 3 | |
StGB § 49 | |
StGB § 21 | |
StGB § 23 Abs. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 1999 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO); dieser weist keine Rechtsfehler auf. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben:
1. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte "bei der Begehung der Tat unter laufender Bewährung" gestanden habe. Ausweislich der Feststellungen trifft das nicht zu. Als der Angeklagte am 23. Februar 1999 die hier abgeurteilte Straftat beging, war die ihm zuletzt für eine Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 22. Juli 1996 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung bereits widerrufen und die Reststrafe - seit dem 22. Juli 1998 - verbüßt.
Bedenken erweckt im übrigen die Begründung, mit der das Landgericht bei Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) eine weitere, wegen Versuchs und erheblich verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommende Strafrahmenmilderung (§ 49 StGB) abgelehnt hat. Dies läßt sich nicht - wie das Landgericht meint - allein mit dem Hinweis begründen, die Milderungsgründe der §§ 21 und 23 Abs. 2 StGB seien "bereits" konstitutiv für die Bejahung eines minder schweren Falles gewesen; nur dann, wenn sich "erst" durch ihre Einbeziehung die Bewertung des Falles als minder schwer rechtfertigt, scheidet eine weitere Strafrahmenmilderung aus (st. Rspr., BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 1; zur Prüfungsreihenfolge: BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 11 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat - ohne Begründung - davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Auch dieser Teil der Rechtsfolgenentscheidung kann nicht bei Bestand bleiben. Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn sich das Tatgericht mit der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Maßregelanordnung nicht auseinandersetzt, obwohl die Umstände des Falls dazu drängen (st. Rspr., BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Solche Umstände lagen hier nach den Feststellungen vor; sie ergeben sich aus der "Drogenkarriere" des Angeklagten, der sich wiederholt wegen Polytoxikomanie und drogeninduzierter Psychose in stationärer Krankenhausbehandlung befand und zur Tatzeit an einem Substituierungsprogramm (Methadon und Codein) teilnahm, desgleichen aus Taten, derentwegen er früher bestraft worden ist, und nicht zuletzt aus der abgeurteilten Tat selbst, die er unter dem Druck von Entzugserscheinungen und unter den - nicht ausschließbaren - Voraussetzungen einer suchtbedingt erheblich herabgesetzten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in der Absicht beging, "sich mit dem erbeuteten Geld Rauschgift zu besorgen" (Beschaffungsdelikt).
Ende der Entscheidung
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