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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 4/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 | |
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4 | |
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 5 | |
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. September 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt,
b) in der Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die erste unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Oktober 2001 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Oktober 2001 verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
II.
Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe auch wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, steht der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt das Hindernis der Verjährung (§ 78 StGB) entgegen. Die sexuelle Mißbrauchstat fand 1994 oder 1995 statt. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlungen gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB, dem Erlaß eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses und eines Haftbefehls am 24. September 2002, war diese Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Dementsprechend war der Schuldspruch abzuändern.
Die insoweit ausgeworfene Einzelstrafe muß neu bemessen werden. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des versuchten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ausdrücklich strafschärfend gewertet. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der betroffenen Gesamtstrafe nach sich.
Die Feststellungen zu der von der Aufhebung betroffenen Einzelstrafe und zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.
Der neue Tatrichter wird im übrigen Gelegenheit haben, ausdrücklich festzustellen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 14. September 1993 vollstreckt ist.
Ende der Entscheidung
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