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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 2 StR 4/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
StGB § 67 | |
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 n.F. | |
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2007 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Hälfte der Strafe zu vollstrecken, entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Falle im Versuch und in einem Falle tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Maßregel sollte die Hälfte der Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit dem 29. Oktober 2006 erlittene Untersuchungshaft bereits erledigt hat.
Für die Entscheidung des Senats ist § 67 StGB in der seit dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 27. April 2007 (BGBl. I 132) maßgebend (§ 2 Abs. 6 StGB). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB n.F. soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. möglich ist. Da der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist, sind die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvollzug dieser Strafe grundsätzlich gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils lässt jedoch § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB außer Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrests unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Für den Vorwegvollzug und die Maßregel stehen somit bei dem Angeklagten nur zwei Jahre zur Verfügung. Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem 29. Oktober 2006 in Untersuchungshaft befindet und unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft bereits am 29. Oktober 2008 die Hälfte der Strafe verbüßt haben wird, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschl. vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07).
Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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