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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 40/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 136 a | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. August 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zu den Seiten 35 ff. der Revisionsbegründung des Angeklagten K. zu bemerken:
Zwar gilt § 136 a StPO nicht nur für die Vernehmung eines Beschuldigten, sondern auch für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (§ 69 Abs. 3, § 70, § 163 a Abs. 5 StPO). Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 a StPO genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision schon den Inhalt der Aussagen, die mit verbotenen Vernehmungsmethoden erlangt worden sein sollen, nicht näher mitteilt. Im übrigen ist sie auch unbegründet. Weder das Revisionsvorbringen noch der durch die Sachrüge zugängliche Urteilsinhalt ergeben einen Verstoß gegen § 136 a StPO. Ein solcher Verstoß ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in reinen Vermutungen.
Ende der Entscheidung
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