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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 401/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat kann den weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung mit noch hinreichender Sicherheit entnehmen, daß dem Angeklagten nicht der Umstand angelastet wurde, vom Tatversuch nicht (strafbefreiend) zurückgetreten zu sein, sondern die gegenüber durchschnittlichen Fällen erhöhte kriminelle Energie, die in dem mehrfachen Ansetzen und den nachhaltigen Bemühungen des Angeklagten zum Ausdruck kam, das Tatopfer an der Flucht zu hindern.
Ende der Entscheidung
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