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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 2 StR 401/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. November 2002 und die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
Nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 15. November 2002 haben, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, der Angeklagte sowie sein Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt; die Erklärung wurde anschließend vorgelesen und genehmigt.
Die Behauptung des Angeklagten, eine Verzichtserklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben zu haben, ist durch das Protokoll der Hauptverhandlung widerlegt. Gründe für eine Unwirksamkeit der Prozeßerklärung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die am 6. Juli 2004 eingelegte Revision ist daher unzulässig. Da eine Frist im Hinblick auf die wirksame Verzichtserklärung nicht versäumt wurde, war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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