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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 2 StR 401/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten darin, Betäubungsmittel gegen ein festes Entgelt von einem Ort zum anderen zu transportieren. Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten als Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehen. Diese Wertung hält nach der neueren Rechtsprechung des Senats der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine bloße Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist danach als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten (BGH NJW 2007, 1220).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch weitere Feststellungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten getroffen werden können.
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung.
Ende der Entscheidung
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