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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 401/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 5 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafen von zwei Jahren für den Angeklagten G. und von zwei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten S. angeordnet ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen hat es den Angeklagten G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, den Angeklagten S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen beide Angeklagte hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (G. ) bzw. von zwei Jahren und sechs Monaten (S. ) vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben nur zum Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld-, Straf- und zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 2008.
Auch die Bestimmung, dass jeweils ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist.
Nach den Urteilsgründen hat sich die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs ersichtlich nicht am Halbstrafenzeitpunkt orientiert. Darüber hinaus fehlen Mitteilungen zum Vollstreckungsstand der nunmehr gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen sowie zur voraussichtlichen Suchtbehandlung der Angeklagten. Demgemäß ist über die Dauer des Vorwegvollzugs unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden.
Ende der Entscheidung
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