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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 2 StR 402/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 176 Abs. 3 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 402/02

vom

18. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt wird, daß das Wort "schweren" vor den Worten "sexuellen Mißbrauchs eines Kindes" entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in vier Fällen ..., davon in zwei Fällen weiter tateinheitlich mit sexueller Nötigung" unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. Dezember 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte im Jahre 1997, sich seinem damals etwa viereinhalb Jahre alten Sohn A. sexuell zu nähern. An einem Wochenende begab er sich mit A. zu einem stillgelegten Eisenbahnwaggon, wo sich der Junge auf eine Couch legen mußte. Der Angeklagte klemmte die Arme des Jungen in die Polsterzwischenräume, um seinen Widerstand zu brechen, und vollzog sodann ungeschützten Analverkehr bis zum Samenerguß. An weiteren Wochenenden hatte er mit dem Kind einmal im elterlichen Schlafzimmer und einmal in dessen Kinderzimmer ungeschützten Analverkehr bis zum Samenerguß. Ein anderes Mal drückte der Angeklagte den Rücken des Kindes im Badezimmer der elterlichen Wohnung nach vorn über den Badewannenrand, um in dieser Stellung den Analverkehr auszuüben. Ein Entkommen des Kindes verhinderte der Angeklagte, indem er dessen Arme an den Handgelenken ergriff und über dem Rücken verschränkt zusammenhielt. In dieser Position vollzog er wiederum den ungeschützten Analverkehr bis zum Samenerguß, wobei das Kind weinte und schrie. A. erlitt durch diesen Analverkehr eine blutende Verletzung am After.

1. Die Überprüfung des Urteils führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs. Nach dem hier zur Anwendung kommenden § 176 Abs. 3 a. F. StGB war der schwere sexuelle Mißbrauch von Kindern nicht als eigenständiger Tatbestand ausgestaltet, sondern nach dem Prinzip der besonders schweren Fälle mit Regelbeispielen. Die Bewertung der Tat als schwerer Fall ist deshalb nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (vgl. BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.). Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte den Analverkehr mit A. ohne Verwendung eines Kondoms vollzogen und ihn damit der Gefahr der Übertragung von Krankheiten ausgesetzt hat. Diese Wertung ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, der im Urteil Feststellungen zu eigenen Erkrankungen des Angeklagten oder zu Kontakten zu Partnern mit übertragbaren Krankheiten sowie zu den Vorstellungen des Angeklagten hinsichtlich der Möglichkeiten einer Übertragung vermißt, nicht zu beanstanden.

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß bei einer Vergewaltigung der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Verwendung eines Kondoms und mit Samenerguß in die Scheide straferschwerend berücksichtigt werden kann (vgl. BGHSt 37, 153; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 5; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10 und 11; BGH NStZ 1999, 505). Erschwerend wirkt sich dabei insbesondere die Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft aus oder der Umstand, daß eine solche Tatausführung mit der erhöhten Gefahr einer Infektion verbunden sein kann.

Bei der Ausübung des ungeschützten Analverkehrs besteht zwar nicht die Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft, die Gefahr einer Übertragung von sexuell übertragbaren Krankheiten besteht jedoch in erhöhtem Maße, weil es in diesem Bereich besonders leicht zu blutenden Verletzungen kommen kann. Auch in diesen Fällen trifft den Täter daher grundsätzlich ein erhöhter Schuldvorwurf, der vom Tatrichter straferschwerend berücksichtigt werden kann.

b) Dies gilt gerade auch im vorliegenden Fall. Denn die Gefahr, daß der Angeklagte seinen Sohn mit einer sexuell übertragbaren Krankheit infizieren konnte, ist schon nach den Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur Vorgeschichte der Taten ausreichend belegt. Der Angeklagte spritzte im Jahre 1997 Heroin; sein Verbrauch steigerte sich auf bis zu einem Gramm täglich. Seine Ehefrau, die tablettenabhängig war, starb im Jahr 2001 an einer Überdosis Rauschgift. Im Drogenmilieu, dem beide Eheleute zur Tatzeit angehörten, sind HIV-Infektionen und andere über Blutkontakte übertragbare Krankheiten weit verbreitet. Die Eheleute waren mit der Pflege und Versorgung ihrer Kinder, auch der Gesundheitsvorsorge, überfordert, so daß ihnen bereits im Jahre 1995 die elterliche Sorge für F. , A. und J. entzogen worden war. Der Angeklagte sah A. nur bei Wochenendbesuchen. Angesichts dieser Familienverhältnisse lag eine Fallgestaltung, wonach die Ansteckung mit einer Krankheit durch den Angeklagten ausgeschlossen war, so fern, daß der Tatrichter dem nicht näher nachzugehen brauchte.

Die Umstände, die die Gefahr der Übertragung einer Krankheit begründeten, waren dem Angeklagten bekannt; der ungeschützt ausgeübte Analverkehr ist ihm deshalb schulderhöhend vorzuwerfen.

Ende der Entscheidung

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