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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 2 StR 403/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 ff.
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 403/00

vom

25. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2000 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Februar 2000 werden verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen sind schon deshalb unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Laut Hauptverhandlungsprotokoll haben die beiden Verteidiger der Angeklagten, die sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen haben, nach Rücksprache mit den Angeklagten jeweils erklärt: "Auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet. Das Urteil wird angenommen."

Diese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt.

Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß die Angeklagten die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereuen, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelverzichte hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Beide in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger haben erklärt, daß mit den Angeklagten unter Hinzuziehung von Dolmetschern die Frage eines Rechtsmittelverzichts unmißverständlich erörtert und von den Angeklagten dieses Vorgehen ausdrücklich gebilligt wurde. Soweit in den Schriftsätzen dieser Verteidiger eine Absprache über das Verfahrensergebnis anklingt, ohne daß sich die Revisionsführer darauf berufen, ist - worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist - festzuhalten, daß auch ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht dessen Wirksamkeit nicht berührt (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386).

Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 611 m.w.N.).

Die trotz wirksamer Rechtsmittelverzichte eingelegten Revisionen sind unzulässig und müssen verworfen werden.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen kommt danach nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschl. v. 24. November 1998 - 5 StR 518/98 und BGH, Beschl. v. 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).

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