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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 2 StR 403/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an: Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffenen ergänzenden Feststellungen (UA S. 10/11), läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, daß die Türsteher von Mitgliedern der Gruppe körperlich mißhandelt werden. Zutreffend ist der Tatrichter daher davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der nach eigener Einlassung (UA S. 7) bei Beginn der "wilden Schlägerei" noch dabei war, jedenfalls mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte.
Ende der Entscheidung
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