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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 404/06
Rechtsgebiete: StPO, AufenthG
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 5 S. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2 | |
AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen besonders schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. September 2006 ausgeführt:
"Die Revision dringt mit einer Aufklärungsrüge durch. Die Geschädigte R. , deren Aussage einzige Grundlage für den Schuldspruch bildet, hat bestritten, bereits in Rumänien als Prostituierte gearbeitet zu haben. Die entgegenstehende Einlassung des Beschwerdeführers, er habe die Zeugin im April 2004 in Rumänien auf einer Party kennen gelernt, auf der die Zeugin als Prostituierte zum Einsatz gekommen war (UA S. 18), hält die Strafkammer für widerlegt. In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung unter Angabe ladungsfähiger Anschriften für den Fall der Verurteilung des Beschwerdeführers hilfsweise die Vernehmung der Zeugin H. und des Zeugen D. zum Beweise der Tatsache, dass die Zeugin R. auf der vom Beschwerdeführer erwähnten Party (Betriebsfeier) sich als Prostituierte betätigte. D. sollte nach dem Beweisantrag in seiner Eigenschaft als Veranstalter der Betriebsfeier und Besteller der Prostituierten bei einem Party-Service, die Zeugin H. als Vermittlerin der Zeugin R. an die Freier aussagen.
Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Tatrichter diesem Beweisangebot unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht nachgegangen ist, sondern den Beweisantrag abgelehnt hat (UA S. 33). Bei der hier gegebenen Verfahrenssituation, in der Aussage gegen Aussage steht, drängte die Aufklärungspflicht zur Vernehmung der Zeugen, jedenfalls aber zur Klärung der Frage, ob die Zeugen existent sind und ob von ihnen ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung zu erwarten war. Dieses wäre auch ohne größeren Zeit- und Arbeitsaufwand möglich gewesen. Denn bei den benannten Zeugen handelt es sich um so genannte "Auslandszeugen" im Sinne von § 244 Abs. 5 S. 2 StPO, bei denen es zulässig ist, vor ihrer Ladung im Wege des Freibeweises zu klären, ob von ihnen eine sachdienliche Aussage zu erwarten ist (BGH NStZ 1995, 244). Diese Klärung hätte durch Einschaltung des Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes bei der deutschen Botschaft in Bukarest unschwer erfolgen können. Im Falle der Bestätigung der Beweisbehauptung hätte das zu einer anderen Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin R. und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben führen können. Insbesondere wäre damit der tatrichterlichen Annahme, die Zeugin sei aufgrund der Täuschung durch den Beschwerdeführer in dem Glauben nach Deutschland gekommen, hier als Haushaltshilfe Geld verdienen zu können, möglicherweise der Boden entzogen worden; die Revision weist zutreffend darauf hin, dass für den Beschwerdeführer kein Grund zur Täuschung der Zeugin bestand, wenn diese bereits in Rumänien der Prostitution nachging. Im Falle der Bestätigung der Beweisbehauptung würde auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Falle II 1 der Urteilsgründe besonders kritisch zu würdigen sein...."
Dem schließt sich der Senat an, zumal die einzelnen Vernehmungen der Zeugin erhebliche Widersprüche aufweisen, so dass, anders als das Landgericht meint, von einer Aussagekonstanz im Aussageverhalten der Zeugin nicht mehr ausgegangen werden kann.
2. Für die neue Hauptverhandlung merkt der Senat vorsorglich an:
Der neue Tatrichter wird neben dem Tatbestand des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) auch diejenigen der Zuhälterei (§ 181 a StGB) und des Einschleusens von Ausländern (§§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu prüfen haben, da diese durch Überschneidung der Ausführungshandlungen tateinheitlich zusammentreffen können.
Das Landgericht hat einen Verstoß gegen §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint. Für den kausalen oder finalen Zusammenhang zwischen der Förderung des illegalen Verhaltens des Ausländers und dem Erhalten oder sich Versprechen lassen des Vermögensvorteils reicht es aus, dass die Einschleusung des Ausländers als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils dienen soll (vgl. BGHR AuslG § 92a Vermögensvorteil 1). Der Angeklagte hat durch die Vermittlung der Zeugin in Bordelle ihren illegalen Aufenthalt in Deutschland unterstützt, um aus der Prostitutionsausübung Einnahmen zu erzielen. Damit ist der notwendige Zusammenhang zwischen der durch die Vermittlung ermöglichten Arbeitsaufnahme, die zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts der als Rumänin nicht visumspflichtigen Zeugin R. geführt hat, und dem Erlangen eines Vermögensvorteils durch den Angeklagten gegeben. Dass er nicht gewusst haben könnte, dass die Zeugin durch die Arbeitsaufnahme ihre Aufenthaltsberechtigung in Deutschland verlor, liegt nach den Urteilsgründen fern.
Ende der Entscheidung
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