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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 405/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 26 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. April 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten P. , das Landgericht habe zu Unrecht ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche erkennenden Richter gemäß § 26 a StPO zurückgewiesen (Rev.Begr. S. 125 bis 146), ist - unabhängig von der vom Generalbundesanwalt verneinten Frage, ob sie zulässig erhoben ist - jedenfalls unbegründet. Der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts lässt die von der Revision behaupteten Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die mit "VIII" nummerierte Verfahrensrüge des Angeklagten B. , das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zum Beweis mangelnder Sachkunde des Sachverständigen Dr. N. und zum Beweis einer Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zurückgewiesen (Rev.Begr. S. 438 bis 500), ist im Ergebnis jedenfalls unbegründet. Zwar hat das Landgericht, wie die Begründung des zurückweisenden Beschlusses ergibt, möglicherweise den Inhalt der Beweisbehauptung nicht erschöpfend behandelt. Seine Darlegung, es sei aufgrund eigener Sachkunde nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, war hiervon aber nicht berührt und weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
3. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts könnte unter Umständen insoweit missverständlich sein, als sie einen Zählfehler der Revisionsbegründung aufgegriffen hat. Diese fährt nämlich nach der Verfahrensrüge Nr. V mit der Rüge Nr. VII fort; eine Rüge Nr. VI fehlt. In der Stellungnahme des Generalbundesanwalts sind die Rüge Nr. VIII unter der Ziffer 6, die Rüge Nr. IX unter der Ziffer 7, die Rüge Nr. X unter der Ziffer 8 behandelt. Die Stellungnahme zur Rüge Nr. VII (Rev. Begr. S. 360 bis 437) ist vom Generalbundesanwalt mit derjenigen zur Rüge Nr. IV (Rev.Begr. S. 159 bis 254, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts irrtümlich mit falscher Seitenzahl angegeben) unter Ziffer 4 behandelt. Die vom Angeklagten B. als Rüge Nr. IX erhobene Verfahrensrüge (Rev.Begr. S. 501 bis 599), die sich mit der Rüge Nr. VIII weithin überschneidet, ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch aus den oben dargelegten Gründen unbegründet.
Ende der Entscheidung
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