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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: 2 StR 407/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 1 | |
StPO § 265 Abs. 3 | |
StPO § 265 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 249 Abs. 1 | |
StGB § 255 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge:
Schon die Anklage legte dem Angeklagten im Fall 2 eine Erpressung durch (konkludente) Drohung zur Last. Eine andere Drohung als diejenige mit körperlicher Gewalt im Sinne von §§ 249 Abs. 1, 255 StGB war aber ersichtlich fernliegend. Daher war der rechtliche Hinweis auf § 255 StGB ein Fall des § 265 Abs. 1 StPO; auf die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO kam es nicht an.
Ende der Entscheidung
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