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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 41/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 41/07

vom 28. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2007 gemäß §§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 29. September 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 14 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

- der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen,

- der räuberischen Erpressung in drei Fällen,

- der Erpressung in zwei Fällen,

- der gefährlichen Körperverletzung,

- der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung,

- der Sachbeschädigung sowie

- der Bedrohung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die verbleibenden Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung - das Landgericht hat insoweit einen möglichen Rücktritt nicht erörtert - aus Gründen der Prozessökonomie eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der verbleibenden Taten aus, dass die Jugendkammer ohne die eingestellte Tat eine niedrigere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.

Ende der Entscheidung

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