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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 41/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 24. Juni 2009
gemäß § 396 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
1.
Es wird festgestellt, dass sich Frau K. dem Verfahren gegen D. K. wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Die ursprünglich beantragte Bestellung von Rechtsanwalt Sch. als Beistand ist nicht veranlasst, nachdem dieser zwischenzeitlich mitgeteilt hat, die Nebenklägerin nicht weiter vertreten zu wollen.
2.
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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