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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 2 StR 412/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 405 | |
StPO § 473 Abs. 1 | |
StPO § 472 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Adhäsionsklägers, am 20. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Entschädigung des Adhäsionsklägers aufgehoben.
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird abgesehen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
Der Ausspruch über die Entschädigung des Adhäsionsklägers kann nicht bestehen bleiben.
Nach den Urteilsfeststellungen schloß der Adhäsionskläger P. den Kreditvermittlungsvertrag und die Provisionsvereinbarung mit der "A. GmbH". Die von ihm unterzeichneten Formulare wiesen diese Firma als Vertragspartner aus. Er überwies die Provision bzw. Beschaffungsgebühr von 9.000,-- DM auf das Konto der A. GmbH. Bei dem Termin mit der Firma A. GmbH im Frankfurter Messeturm am 14. Dezember 1995 gewann er aufgrund der Gespräche mit den Angeklagten Z. und S. den Eindruck, als hätte die A. GmbH wirtschaftlich großen Einfluß (UA S. 37-39).
Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird in der Regel ein bestimmtes Unternehmen berechtigt und verpflichtet (vgl. BGHZ 91, 148, 152; 92, 259, 268). Die festgestellten Umstände lassen hier eine andere Auslegung nicht zu. Danach ging auch der Wille des Adhäsionsklägers dahin, mit der A. GmbH, die er als wirtschaftlich einflußreich ansah, die vertraglichen Vereinbarungen zu schließen. Die Angeklagten S. und Z. traten als Vertreter der GmbH auf.
Die Strafkammer kann nach ihren Feststellungen nicht davon ausgehen, die Angeklagten persönlich seien Vertragspartner geworden und diese treffe die vertragliche Haftung aus den unterzeichneten Urkunden (UA S. 89). Inwieweit eine Durchgriffshaftung gegen die Angeklagten persönlich besteht, ist anhand der tatrichterlichen Feststellungen für das Revisionsgericht nicht überprüfbar. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, ob Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchgreifen oder ob ihnen die erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht. Die Sachrüge führt daher zur Aufhebung der Entscheidung über den Entschädigungsantrag. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1). Von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch wird gemäß § 405 StPO abgesehen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 472 a Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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