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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 2 StR 414/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. November 2005
in der Strafsache
gegen
1. 2. wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass die Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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