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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 2 StR 415/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 74 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 74 StPO eine Äußerung des abgelehnten Sachverständigen zitiert, wonach eine Infektion der Handverletzung des Angeklagten auf die angeklagten Taten zurückzuführen sei, ist dieser Vortrag zwar - entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts - nicht unzulässig nachgeschoben. Die in der Revisionsbegründung zitierte Äußerung weicht aber schon im Wortlaut von der im Ablehnungsantrag wiedergegebenen Formulierung ab. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich, denn der Sachzusammenhang, in welchem die Äußerung gefallen sein soll, ist nicht mitgeteilt.
Ende der Entscheidung
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