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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 2 StR 416/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten O. S. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, daß die von ihm in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird.
Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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