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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 2 StR 416/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 301
StPO § 354
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 416/01

vom

30. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 2002, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es die Angeklagte N. S. betrifft, mit der Maßgabe verworfen, daß die von ihr in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen sie verhängte Strafe angerechnet wird.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung erstrebt wird.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die - rechtsfehlerfreie - Beweiswürdigung wendet, ist offensichtlich unbegründet, führt aber gemäß § 301 StPO zu einer Ergänzung der Urteilsformel.

Auf die gebotene Prüfung des Urteils auch auf Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten war die Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der von der Angeklagten in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen. Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Ende der Entscheidung

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