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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 2 StR 416/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 43 Abs. 1
StPO § 341 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

...

auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 15. Oktober 2009

gemäß § 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisionseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Revision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen.

Ende der Entscheidung

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