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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 2 StR 416/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 43 Abs. 1 | |
StPO § 341 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
...
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Oktober 2009
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisionseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Revision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen.
Ende der Entscheidung
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