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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 416/98
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Nebenkläger wird zurückgewiesen; selbst wenn der Senat seinen Beschluß vom 10. Februar 1999 ändern könnte, gäbe die (nur unter dieser Voraussetzung statthafte) Gegenvorstellung keinen Anlaß, dies zu tun.
Ende der Entscheidung
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