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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2000
Aktenzeichen: 2 StR 417/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
Zwar begegnet die mit der zulässigen Verfahrensrüge angegriffene Ablehnung des Antrags, an die aufgrund einer Sperrerklärung unerreichbare Vertrauensperson über den polizeilichen Führungsbeamten eine Reihe im einzelnen aufgeführter Fragen zu stellen, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Verhörsperson 2). Mit der Begründung, der Führungsbeamte selbst sei zu dem in den Fragen angesprochenen "Themenkreis" schon vernommen worden, durfte dieser Antrag nicht abgelehnt werden. Im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten beruht das Urteil hierauf jedoch nicht.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Ende der Entscheidung
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