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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 2 StR 417/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 46 Abs. 3
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 417/07

vom 14. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. März 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.

Der Tötungsvorsatz ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt; die vom Landgericht festgestellten Indizien tragen die Annahme jedenfalls bedingten Vorsatzes. Dass der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte, im Zustand affektiver Anspannung befindliche (UA S. 10) Angeklagte seine Ehefrau aufgrund eines plötzlichen Entschlusses bis zum Todeseintritt würgte, weil er "Angst hatte, seine Ehefrau zu verlieren, und verhindern wollte, von ihr verlassen zu werden" (UA S. 11), steht dem nicht entgegen; entgegen der Annahme der Revision liegt zwischen diesem Motiv und der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei lebensnaher, vom Landgericht offenkundig vorgenommener Auslegung kein Widerspruch: Der Angeklagte wollte verhindern, seine Ehefrau so, d. h. auf die von ihr angekündigte Weise zu verlieren.

2. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserörterungen ausdrücklich acht zu Gunsten des Angeklagten sprechende, schuldmindernde Gesichtspunkte herangezogen (UA S. 19) und im Übrigen ausgeführt: "Wesentliche Strafschärfungsgründe hat das Gericht nicht festgestellt. Trotzdem hält die Strafkammer im Hinblick auf die erhebliche Schwere der Schuld eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, um das Unrecht der Tat zu sühnen und den Angehörigen des Opfers Genugtuung zu verschaffen" (UA S. 20).

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Soweit der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, das Landgericht stelle mit der weiteren Formulierung nur "auf die grundsätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt ab", so liegt gerade hierin die unzulässige Doppelverwertung der strafbegründenden Verwirklichung des Tatbestands selbst (vgl. Senatsbeschl. vom 28. März 2001 - 2 StR 82/01). Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich im Übrigen aus den Urteilsgründen nicht, aus welchem Grunde das Landgericht in dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). Dies kann jedenfalls nicht schon mit dem Hinweis auf das dem gesetzlichen Strafrahmen zugrunde liegende Unrecht der Tatbestandsverwirklichung und das nicht näher spezifizierte Genugtuungsinteresse von Angehörigen des Tatopfers begründet werden.

Ende der Entscheidung

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