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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 2 StR 418/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenkläger V. und E. H. , ihnen für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.).
Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03).
Ende der Entscheidung
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