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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 2 StR 420/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 420/07

vom 10. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 25. April 2007 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass "vor Beginn der Maßregel jedoch zunächst vier Jahre der Strafe zu vollstrecken sind."

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Maßregelausspruch (§§ 64, 67 StGB) hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB) einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Der Tatrichter hat hierzu lediglich ausgeführt (UA S. 29):

"Eine Untherapierbarkeit des Angeklagten, die der Anordnung entgegenstehen würde, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hat zwar bisher keine Therapieeinsicht gezeigt und keine Therapie absolviert. Eine Aussichtslosigkeit eines therapeutischen Settings lässt sich damit aber nicht begründen. Ebenso stellen mögliche Sprachprobleme beim Angeklagten, der die deutsche Sprache jedenfalls nicht sehr gut spricht, keinen Hinderungsgrund für seine Einweisung in den Maßregelvollzug dar".

Damit hat das Landgericht im Kern nur darauf abgestellt, ob eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos ist.

Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91, 1). Eine solche hat der Tatrichter nicht ausdrücklich geprüft und lässt sich hier auch nicht hinreichend dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.

Ob eine derartige Erfolgssaussicht besteht, wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben. Schon aus diesem Grunde muss auch der angeordnete Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe entfallen.

Der Senat weist insoweit auch auf die Neufassung der §§ 64 und 67 Abs. 2 StGB durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) hin.

Ende der Entscheidung

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