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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 2 StR 422/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 460 | |
StGB § 55 | |
StGB § 53 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2000 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe, ihn betreffend, unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat nicht beachtet, daß jedenfalls die beiden Vorverurteilungen des Angeklagten vom 22. September 1997 durch das Amtsgericht Idstein und vom 15. September 1998 durch das Amtsgericht Mainz grundsätzlich gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1 StGB) sind, da die hier abgeurteilte Tat vorher, nämlich am 20. September 1997 begangen wurde. Unter Auflösung der verhängten Gesamtstrafe sind die nicht erledigten Einzelstrafen aus obigen Verurteilungen einzubeziehen, wobei etwaige erbrachte Bewährungsauflagen anzurechnen wären (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378). Die Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB hat durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen; sie darf grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (BGHSt 12, 1).
Bezüglich der Aburteilung eines am 27. November 1998 begangenen Diebstahls durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 15. März 1999 entfaltet das Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 22. September 1997 Zäsurwirkung. Hinsichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt-Höchst, rechtskräftig seit dem 13. August 1998, ist eine Prüfung und Entscheidung nach §§ 55, 53 Abs. 2 StGB unterblieben. Angaben zum Erlaß des Strafbefehls fehlen ebenso wie zur Vollstreckung.
Da der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Ende der Entscheidung
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