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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 2 StR 422/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 422/01

vom

24. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. September 1998 werden als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Begründete Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sind nicht gegeben. Nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist ist daher von vornherein kein Raum.

Ende der Entscheidung

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