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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 422/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. Juli 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat eine Strafrahmenmilderung nach § 46 a Nr. 1 StGB nicht erörtert, obwohl der Zusammenhang der Urteilsgründe und die Strafzumessungserwägungen eine solche Erörterung hier nahe gelegt hätten. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer u. a. ausgeführt: "Zu seinen Gunsten wirkt ferner, daß er die Tat bereut und sich beim Geschädigten entschuldigt hat. Dies war nach dem Eindruck der Kammer nicht nur ein Lippenbekenntnis, sondern aufrichtig gemeint. Er hat dem Geschädigten inzwischen eine Abschlagszahlung von 1.500,-- EUR als Schadensersatz und Schmerzensgeld zukommen lassen, was für ihn eine nicht unbedeutende Summe ist". Der Geschädigte selbst mochte dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht unterstellen, die hervorgerufenen Verletzungen absichtlich herbeigeführt zu haben. Danach drängte es sich hier auf, daß durch die Entschuldigung und die (Abschlags-)Zahlung ein nach § 46 a Nr. 1 StGB vorausgesetzter kommunikativer Prozeß zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, der dem Angeklagten die Tat offenbar nicht nachträgt, zustande gekommen sein könnte.
Ende der Entscheidung
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