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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.1998
Aktenzeichen: 2 StR 423/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
StGB § 67 Abs. 2 | |
StGB § 72 Abs. 3 Satz 2 | |
StGB § 67 c | |
StGB § 67 e | |
StGB § 67 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 1998 dahin abgeändert, daß die Anordnung, einen Teil der Strafe vor den Maßregeln zu vollziehen, entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung zwei Jahre der Strafe zu vollziehen sind. Es hat weiter festgelegt, daß danach zunächst die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, schließlich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Mit der wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Sein Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB betrifft. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Abweichung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann. Das Urteil muß in einem solchen Fall auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigenden Beurteilung darlegen, wegen welcher besonderen Umstände der Vorwegvollzug der Strafe die Therapie günstiger beeinflussen wird und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Juli 1998 - 2 StR 291/98).
Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Soweit die Strafkammer entscheidend darauf abgestellt hat, daß der Angeklagte im Anschluß an die Therapie in Freiheit kommen solle, kann diese Erwägung im Einzelfall zwar die Anordnung eines (teilweisen) Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel rechtfertigen. Die Strafkammer hat hier aber nicht erörtert, daß sich an die Unterbringung in die Entziehungsanstalt erst die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anschließt, der Angeklagte also nicht ohne weiteres im Anschluß an die Therapie in Freiheit kommt. Der Tatrichter hätte bedenken müssen, daß gerade bei längeren Freiheitsstrafen es darum gehen muß, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Vollzugsanstalt an der Verwirklichung des Vollzugszieles der Strafe mitarbeiten kann. Dies gilt hier um so mehr als eine erfolgreiche Therapie in die spätere Prüfung einzubeziehen ist, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch erfordert oder die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§§ 72 Abs. 3 Satz 2, 67 c, 67 e StGB).
Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Gründe für eine erneute Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge dahin, daß es beim Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt.
Trotz dieses Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO), da der Angeklagte sein angestrebtes Ziel (Wegfall der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) nicht erreicht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon entsprechend der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte.
Ende der Entscheidung
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