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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: 2 StR 424/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 4. November 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte R. W. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. W. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er seine sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten A. W. :

Bei der Bemessung der Jugendstrafe müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Erziehungsgedanke beachtet wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH StV 2009, 93). Die floskelhafte Formulierung im angefochtenen Urteil, die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag sei "erzieherisch ausreichend, aber auch erforderlich, um auf den Angeklagten einzuwirken", wird dem noch gerecht. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der auch für das Erziehungsbedürfnis bedeutsamen charakterlichen Haltung und des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten, wie es in den festgestellten Taten zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 522), namentlich für den von der Kammer besonders herausgestellten Umstand, dass sich der Angriff im Fall II. 2. der Urteilsgründe u. a. gegen einen an der vorangegangenen Auseinandersetzung völlig Unbeteiligten richtete. Insofern besteht kein durchgreifender Anlass für die Besorgnis, das Landgericht könnte die erzieherischen Wirkungen der verhängten Jugendstrafe außer Acht gelassen haben.

Ende der Entscheidung

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