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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 2 StR 425/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. Mai 2006 sind die Urteilsgründe dem Angeklagten am 23. Mai 2006, seinem Verteidiger am 24. Mai 2006 zugestellt worden.
Da Revisionsbegründung bis zum 13. Juli 2006 nicht eingegangen war, hat das Landgericht die Revision daher mit Beschluss vom 13. Juli 2006 als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen; der Beschluss wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 19. Juli 2006 zugestellt.
Der Antrag vom 27. Juli 2006 (eingegangen am 2. August 2006) war als unzulässig auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses zu stellen. Diese Frist ist hier nicht eingehalten.
Ende der Entscheidung
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